Statuten

I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Art. 1 Name

Unter dem Namen Swiss Society of Chinese Integrative Medicine (SSCIM) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

Art. 2 Zwecke

Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit sowie des Austauschs zwischen der traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) und der Schulmedizin.
Die Zwecke werden insbesondere durch folgende Massnahmen verwirklicht:

  • Regelmässige Organisation einer akademischen Konferenz unter dem Titel „Swiss Forum TCM & Schulmedizin“.
  • Förderung der Verbindung unserer Gesellschaft mit TCM-Ausbildungsstätten, TCM-Praxen und Schulmedizinern sowie der Öffentlichkeit.
  • Aufstellen einer Internetplattform zum Zweck des akademischen Austauschs zwischen TCM-Fachpersonen und Schulmedizinern.
  • Teilnahme an akademischen Aktivitäten der internationalen Organisationen, welche die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen TCM und Schulmedizin fördern.
  • Aktive Förderung der Kombinationstherapie von TCM und Schulmedizin zum Wohle der Patienten.

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, ist unabhängig und verhält sich politisch und religiös neutral. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person im Bereich der TCM oder Schulmedizin mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb

Natürliche und juristische Personen, welche an der Förderung der Kombinationstherapie und Forschungen von TCM und Schulmedizin interessiert sind, können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Das Gesuch ist schriftlich, per Brief oder E-Mail einzureichen. Der Antrag zur Mitgliedschaft bedeutet gleichzeitig die Anerkennung vorliegender Statuten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 4 Mitglieder

Der SSCIM unterscheidet drei unterschiedliche Kategorien von Mitgliedern:

  • Ordentliches Mitglied: Schulmedizinische, paramedizinische oder TCM- Fachpersonen (inklusiv Studierende) sowie wissenschaftlich tätigende Personen, die aktive Unterstützung der Arbeit unserer Gesellschaft leisten.
  • Organisationen und Institute: die Arbeit unserer Gesellschaft unterstützen, können als juristische Personen einen Antrag zur ordentlichen Mitgliedschaft einreichen.
  • Ehrenmitglieder: Professoren und Fachberater können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, um die Zwecke der Gesellschaft voranzutreiben. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliederbeitrag leisten, haben aber kein Wahlrecht.

Art. 5 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Art. 6 Ausschliessung

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt, oder den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.

Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Abweichend davon können angemessene Vergütungen und Sitzungsgelder (Ehrenamtspauschale) bezahlt werden. Den Entscheid über Zahlungen der Ehrenamtspauschale trifft die Vereinsversammlung.
Die Auftragsämter des Vereins (wie z.B. Fachlehrkräfte u.ä.) können in nebenberuflicher Tätigkeit wahrgenommen und vergütet werden. Die genaue Höhe der Vergütungen wird durch die Vereinsversammlung festgelegt.

III. Mittel

Art. 8 Mitgliederbeitrag

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird in der Generalversammlung erörtert und festgelegt. Je nach Situation der Mitglieder können verschiedene Beiträge für natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen erhoben werden.

Art. 9 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausdrücklich ausgeschlossen.

IV. Organisation

Art. 11 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand

Art. 12 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen und soll in der Regel jährlich stattfinden.
Der Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder können unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 2 Monate vor dem Versammlungstag. Die Verhandlungsgegenstände sind bekanntzugeben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens auf Ende Dezember gestellt wurden.

Art. 13 Vorsitz

Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

Art. 14 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Art. 15 Traktanden

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 16 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Personengesellschaften und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.

Art. 17 Beschlussfassung

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Für die Änderung des Vereinszwecks bedarf es einer Stimmenmehrheit der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

Art. 18 Befugnisse

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Abnahme der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten und Wahl der Revisoren
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Revisoren und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden
  • Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken
  • Abänderung der Vereinsstatuten
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens

Art. 19 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten bzw. einem Co-Präsidium, einem Kassier sowie einen Sekretär sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

Art. 20 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

Art. 21 Einberufung

Jedes Vorstandsmitglied kann eine Vorstandssitzung einberufen.
Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich (auch via Internet), in der Regel sieben Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Falls es der Hälfte der Vorstandsmitglieder nicht möglich ist, an dem bekanntgegebenen Datum teilzunehmen, ist die Vorstandssitzung zu verlegen.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 22 Beschlussfassung

Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

Art. 23 Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Art. 24 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

  • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der ausführende Vizepräsident, der Sekretär und Kassier mit Kollektivunterschrift zu zweien;
  • Einberufung der Vereinsversammlung;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechts an die Vereinsversammlung;
  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
  • Ausarbeitung von Reglementen;
  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder Klageunterziehung, Abschluss von Verträgen;
  • Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden;
  • Festsetzung von Tarifen.

Art. 25 Revisionsstelle

Die Gesellschaft verzichtet auf eine Revision.

V. Auflösung und Liquidation

Art. 26 Auflösung, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 3.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Ein allfälliger Liquidationserlös kommt einer Institution zugute mit einem der SSCIM ähnlichen Zweck.

Art. 28 Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister des Kantons Bern eintragen lassen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Statuten sind and der Gründungsversammlung vom 5. August 2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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